Topthemen | Kai Whittaker
Kai Whittaker (*10.04.1985 in Baden-Baden) ist Bundestagsabgeordneter für den Wahlkreis Rastatt. Seit seiner ersten Legislaturperiode ist er ordentliches Mitglied im Ausschuss Arbeit und Soziales. Die Themen, die den Ausschuss A&S beschäftigen, sind ganz nah am Leben der Menschen: Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit, soziale Sicherungssysteme und Rente, Inklusion und Teilhabe.
Whittaker, Bundestag, Arbeit, Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, Nachhaltigkeit, Rente, Inklusive, Teilhabe, CDU, Menschen, Rastatt, Baden-Baden,
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Zeitarbeit und Werkverträge

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Im Schatten der Flüchtlingskrise wird im politischen Berlin zurzeit ein Thema kontrovers diskutiert, nämlich die Reform der Leiharbeit und Werkverträge. Hierbei handelt es sich um ein Thema, das in Zeiten von Digitalisierung und Arbeitsteilung immer wichtiger wird. Viele Betriebe nutzen diese Instrumente der betrieblichen Flexibilität, um Auftragsspitzen bewältigen zu können und sich Spezialisten vorübergehend einkaufen zu können.

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Knackpunkte im Gesetz zur Leiharbeit

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Maximal 18 Monate Leiharbeit und mindestens 6 Monate Karenzzeit

        Ein Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate im selben Betrieb arbeiten. Hört ein Leiharbeitnehmer auf und fängt nach 6 Monaten wieder beim selben Betrieb an, so beginnen die 18 Monate von vorn, ansonsten wird die bisherige Zeit einfach weitergezählt.
        Das schränkt die Flexibilität massiv ein, weil es durchaus sein kann, dass derselbe Leiharbeiter innerhalb des Betriebes woanders gebraucht werden könnte. So muss er nach 18 Monaten spätestens den Betrieb verlassen, was natürlich mehr Fluktuation in den Betrieben bedeutet.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Tariffreiheit wir eingeschränkt

        Gibt es einen Tarifvertrag, so können die 18 Monate als Maximalzeit verändert werden. Das gilt aber nur für Betriebe, die einen Tarifvertrag haben. Alle anderen Betriebe, die in derselben Branche arbeiten, aber keinen Tarifvertrag haben, sind davon ausgeschlossen. Damit gibt es eine Wettbewerbsverzerrung.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“11px“][vc_column_text]Equal Pay

        Nach 9 Monaten soll für die gleiche Arbeit das gleiche Gehalt gezahlt werden. Darin sollen aber Sachbezüge wie zum Beispiel Diensttelefone miteinberechnet werden. Es ist aber sehr umständlich, jeden Sachbezug genau in Euro zu beziffern, um ihn dann auszubezahlen. Deshalb wäre es sinnvoller, dies an das tarifliche Grundentgelt festzubinden.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Keine Streikbrecher

        Leiharbeiter sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Der Entwurf sieht vor, dass ein Betrieb, der bestreikt wird, gar keine Leiharbeiter einsetzen darf. Das ist aber sehr ungenau, denn es kann ja sein, dass nur ein Teil eines Betriebs bestreikt wird, wo keine Leiharbeiter vorhanden sind, und in einem anderen Teil, der vom Streik nicht betroffen ist, dann die Leiharbeiter nicht arbeiten dürfen.

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Fakten und Zahlen

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“15px“][vc_single_image image=“16125″ img_size=“950×500″ alignment=“center“ qode_css_animation=““][vc_row_inner row_type=“expandable“ text_align=“left“ more_button_label=“Hier klicken für mehr Fakten und Zahlen“ less_button_label=“Zusammenklappen“ button_position=“center“ color=“#e95d0f“][vc_column_inner][vc_gallery type=“image_grid“ images=“16126,16127,16128,16129,16130,16131,16132″ img_size=“700×369″ column_number=“4″ grayscale=“no“ images_space=“gallery_with_space“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_tab][vc_tab title=“Werkvertrag“ tab_id=“408b9845-9f3c-1″][vc_column_text]

Ein Unternehmer (Auftragnehmer) wird zur Herstellung eines Werkes vertraglich verpflichtet. Im Gegenzug muss der Besteller eine Vergütung bezahlen. Der Besteller ist gegenüber dem Auftragnehmer nicht weisungsbefugt.

Der Tenor des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD ist ein ganz anderer: „Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern“. Gewerkschaften und Sozialdemokraten haben der Leiharbeit und den Werkverträgen schon länger den Kampf angesagt. Mit dem Referentenentwurf im vergangenen Jahr haben sie diesen Eindruck bestätigt. Im Gegensatz zur Union geht es den Gegnern dieser beiden Instrumente nicht nur um die Bekämpfung des Missbrauchs – den wollen wir auch eindämmen. Nein, Gewerkschaften und Sozialdemokraten wollen Leiharbeit und Werkverträge unattraktiv machen. Sie sind der Ansicht, dass solche Arbeitsmodelle ethisch und moralisch nicht vertretbar sind. Der Begriff der „prekären Beschäftigung“ macht die Runde.

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Knackpunkte im Gesetz zu Werkverträgen

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Arbeitsvertrag wird definiert

        An sich wäre es gut, wenn es eine klare Definition eines Arbeitsvertrages gäbe. Nur daran beißen sich seit 20 Jahren die Experten aus. Der Entwurf ist deshalb nicht geglückt, weil er die Gerichtsurteile der letzten Jahr völlig ignoriert. So wäre es zum Beispiel ein Fall von Scheinselbstständigkeit, wenn man in den Räumen des Kunden arbeitet, kein bestimmtes Ziel für die Arbeit definiert ist und überwiegend für den Kunden tätig ist. Ein Rechtsanwalt würde diese Kriterien schon erfüllen, wenn er seinen Kunden regelmäßig besucht, ihn in juristischen Fragen berät, ohne dass vorab klar sein kann, was das Ziel der Beratung ist und das ein Kunde ist, der ein Großteil seines Geschäftes ausmacht. Mit solchen unklaren Definitionen stellen wir viele Firmen wie auch Menschen vor große Unsicherheiten.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Arbeitsvertragsdefinition im BGB

        Diese neue Definition soll in das Bürgerliche Gesetzbuch geschrieben werden. Dort bekäme es strafrechtliche Relevanz. Allerdings ist die Frage, ob für den Staat diese strafrechtliche Bewertung wirklich eine wichtige Rolle spielt. Denn wenn es sich um Scheinselbstständige handelt, sie also eigentlich abhängig Beschäftigte sind, dann ist für den Staat viel relevanter, dass Sozialabgaben nicht bezahlt werden. Dann sollte die Definition aber in das Sozialgesetzbuch.

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Fakten und Zahlen

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Knackpunkte im Gesetz zur Leiharbeit

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        Ein Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate im selben Betrieb arbeiten. Hört ein Leiharbeitnehmer auf und fängt nach 6 Monaten wieder beim selben Betrieb an, so beginnen die 18 Monate von vorn, ansonsten wird die bisherige Zeit einfach weitergezählt.
        Das schränkt die Flexibilität massiv ein, weil es durchaus sein kann, dass derselbe Leiharbeiter innerhalb des Betriebes woanders gebraucht werden könnte. So muss er nach 18 Monaten spätestens den Betrieb verlassen, was natürlich mehr Fluktuation in den Betrieben bedeutet.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Tariffreiheit wir eingeschränkt

        Gibt es einen Tarifvertrag, so können die 18 Monate als Maximalzeit verändert werden. Das gilt aber nur für Betriebe, die einen Tarifvertrag haben. Alle anderen Betriebe, die in derselben Branche arbeiten, aber keinen Tarifvertrag haben, sind davon ausgeschlossen. Damit gibt es eine Wettbewerbsverzerrung.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Equal Pay

        Nach 9 Monaten soll für die gleiche Arbeit das gleiche Gehalt gezahlt werden. Darin sollen aber Sachbezüge wie zum Beispiel Diensttelefone miteinberechnet werden. Es ist aber sehr umständlich, jeden Sachbezug genau in Euro zu beziffern, um ihn dann auszubezahlen. Deshalb wäre es sinnvoller, dies an das tarifliche Grundentgelt festzubinden.

[/vc_column_text][vc_empty_space height=“10px“][vc_column_text]Keine Streikbrecher

        Leiharbeiter sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Der Entwurf sieht vor, dass ein Betrieb, der bestreikt wird, gar keine Leiharbeiter einsetzen darf. Das ist aber sehr ungenau, denn es kann ja sein, dass nur ein Teil eines Betriebs bestreikt wird, wo keine Leiharbeiter vorhanden sind, und in einem anderen Teil, der vom Streik nicht betroffen ist, dann die Leiharbeiter nicht arbeiten dürfen.

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Fakten und Zahlen

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Der Tenor des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD ist ein ganz anderer: „Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern“. Gewerkschaften und Sozialdemokraten haben der Leiharbeit und den Werkverträgen schon länger den Kampf angesagt. Mit dem Referentenentwurf im vergangenen Jahr haben sie diesen Eindruck bestätigt. Im Gegensatz zur Union geht es den Gegnern dieser beiden Instrumente nicht nur um die Bekämpfung des Missbrauchs – den wollen wir auch eindämmen. Nein, Gewerkschaften und Sozialdemokraten wollen Leiharbeit und Werkverträge unattraktiv machen. Sie sind der Ansicht, dass solche Arbeitsmodelle ethisch und moralisch nicht vertretbar sind. Der Begriff der „prekären Beschäftigung“ macht die Runde.

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Knackpunkte im Gesetz zu Werkverträgen

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        An sich wäre es gut, wenn es eine klare Definition eines Arbeitsvertrages gäbe. Nur daran beißen sich seit 20 Jahren die Experten aus. Der Entwurf ist deshalb nicht geglückt, weil er die Gerichtsurteile der letzten Jahr völlig ignoriert. So wäre es zum Beispiel ein Fall von Scheinselbstständigkeit, wenn man in den Räumen des Kunden arbeitet, kein bestimmtes Ziel für die Arbeit definiert ist und überwiegend für den Kunden tätig ist. Ein Rechtsanwalt würde diese Kriterien schon erfüllen, wenn er seinen Kunden regelmäßig besucht, ihn in juristischen Fragen berät, ohne dass vorab klar sein kann, was das Ziel der Beratung ist und das ein Kunde ist, der ein Großteil seines Geschäftes ausmacht. Mit solchen unklaren Definitionen stellen wir viele Firmen wie auch Menschen vor große Unsicherheiten.

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        Diese neue Definition soll in das Bürgerliche Gesetzbuch geschrieben werden. Dort bekäme es strafrechtliche Relevanz. Allerdings ist die Frage, ob für den Staat diese strafrechtliche Bewertung wirklich eine wichtige Rolle spielt. Denn wenn es sich um Scheinselbstständige handelt, sie also eigentlich abhängig Beschäftigte sind, dann ist für den Staat viel relevanter, dass Sozialabgaben nicht bezahlt werden. Dann sollte die Definition aber in das Sozialgesetzbuch.

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Fakten und Zahlen

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